Mit der Konformitätserklärung wird die Übereinstimmung eines Produktes mit den Anforderungen der zutreffenden europäischen Binnenmarktrichtlinien dokumentiert. Zum Beispiel muss beim in Verkehr bringen einer Maschine die europäische Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. die Maschinenverordnung (9. GPSGV) eingehalten werden:
1. Die Maschine muss mit dem CE-Kennzeichen nach § 4 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) gekennzeichnet sein und 2. eine Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges II Buchstabe A der Richtli-nie 98/37/EG muss beigefügt sein, wodurch der Hersteller bestätigt, dass die Maschine den Sicherheitsanforderungen nach § 2 Maschinenverordnung (9. GPSGV) entspricht. Insbesondere müssen die Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gem. Anh. I der Richtlinie 98/37/EG erfüllt sein. Im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie wird unter „Maschine“ die Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen mit mindestens einem beweglichen Teil sowie ggf. Betätigungselementen, Steuer- und Energiekreisen verstanden. Ebenso versteht man unter „Maschine“ die Gesamtheit von Maschinen im Sinne einer „verketteten“ Anlage, die für ein Zusammenwirken konzipiert ist. Auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile für Maschinen, nicht aber Ersatzteile oder Werkzeuge, gehören im Rahmen der Definition ebenfalls zu den „Maschinen“.
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